Religiös motiviertes Verstümmeln von Knaben: politisches Führungspersonal auch dafür, monotheistisches sowieso
Will man seinen Standpunkt durchsetzen, empfiehlt es sich besonders, den Gegenstandpunkt fallweise als undemokratisch, frauenfeindlich, ausländerfeindlich oder antisemitisch zu brandmarken. Im vorliegenden Fall bietet sich die letztere dieser Keulen an, um gegen das Urteil des Kölner Landgerichts zu polemisieren, in dem das religiös motivierte Beschneiden von Knaben als nicht gerechtfertigte Körperverletzung eingestuft wird: „Die Entscheidung in Köln ist vielleicht eine der schwersten Attacken auf jüdisches Leben in der Post-Holocaust-Welt.“ (Berliner Zeitung / P. Goldschmidt, Oberrabbiner von Moskau)
Diesen Vorwurf kann natürlich kein deutscher Politiker, ob nun schwarz, gelb, grün oder rot, auf sich sitzen lassen, weswegen von der Bundesregierung über R. Künast und V. Beck (Berliner Zeitung) bis hin zu S. Gabriel der Ruf nach „Beendigung der Rechtsunsicherheit“ erschallt, soll heißen: nach einem Gesetz, das religiöse Körperverletzung ausdrücklich rechtfertigt. Geht es doch um das „Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ bzw. das „religiöse Selbstbestimmungsrecht“ des einzelnen bzw. die „Freiheit der Religionsausübung“.
Man kann es aber auch nüchtern sehen:
Rein rechtlich läßt sich
nichts dagegen sagen, wenn jemand meint, sich die Vorhaut abschneiden
(lassen) zu müssen, um dem von ihm geglaubten Gott zu bekunden, er sei mit ihm verbunden. Das wäre eine Form der „religiösen Selbstbestimmung“, und tatsächlich hat jeder das Recht auf (religiöse) Selbstverstümmelung. Aber diesen blutigen atavistischen Ritus an einem seinem Schutz anempfohlenen unmündigen Kind vollziehen zu lassen – das ist eine besonders gewalttätige Variante von Fremdbestimmung bzw. Fremdverstümmelung.
Selbst das Watschen von Kindern, eine Ausgeburt tiefempfundener
Elternliebe und obwohl nur zum Besten des Kindes – und im übrigen ein
weniger „geringfügiger körperlicher Eingriff“ (Journalist C. Bommarius
von der DuMont-Redaktionsgemeinschaft)
als eine Beschneidungsoperation –, fällt heutzutage trotz seiner
uralten Tradition zu Recht unter Körperverletzung. Warum sollte das
anders sein bei einer religiös motivierten
Körperverletzung, bei der in der Regel sogar auf eine Betäubung
„verzichtet“ wird? Wegen der „Freiheit der Religionsausübung“? Die hat
ja das Kind gerade nicht, sondern es wird vereinnahmt und – in
der Funktion vergleichbar mit dem Brandzeichen in der Tierzucht –
unwiderruflich als Mitglied markiert.
Was die behauptete
„Rechtsunsicherheit“ betrifft, die durch das Urteil eingetreten sei: die
ist schlicht und einfach erfunden, um einen „zwingenden Grund“ für eine gesetzliche Regelung vorzutäuschen. Tatsächlich sind die Aussage des
Gerichts und der behandelte Sachverhalt völlig klar und jedermann
verständlich.
Als Höhepunkt der Argumentation wird auf das
„Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ hingewiesen,
wonach die Beschneidung konstitutiv für die Zugehörigkeit zu der
betreffenden Glaubensgemeinschaft sei, sie zum Grundverständnis dieser
Religion gehöre und ohne sie diese Religion gar in ihrem Bestand bedroht sei – siehe die Vorgaben in der Bibel (Genesis 17, 10–14 ) bzw. in der Sunna (nicht jedoch im Koran selbst).
Wenn Eltern ihr
„Recht auf eine ungestörte Religionsausübung“ dahingehend ausüben, daß
z.B. moslemische Mädchen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen dürfen
oder Kindern von Zeugen Jehovas die notwendige Bluttransfusion
verweigert wird, greift der Staat ein. Das hat seinen Grund darin, daß
Religion letztlich Privatsache ist und nicht Vorrang hat vor den
allgemeinen Vorgaben des Zusammenlebens, schon gar nicht auf Kosten
eines Dritten: siehe Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel
136 Weimarer Verfassung, wo es heißt:
Absatz 1: „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“
Und in Absatz 4: „Niemand darf […] zur Teilnahme an religiösen Übungen […] gezwungen werden.“
Damit
ist die Angelegenheit an und für sich klar, soweit es um das Begehen
von religiös motivierter Körperverletzung an minderjährigen Knaben geht (sexuelle Verstümmelung von Mädchen ist gottseidank!
kein Thema mehr). Wer unbedingt daran glaubt, es ginge bei seinem Gott
nicht anders als mit Vorhautabschneiden, könnte das allemal mit seiner
Volljährigkeit oder vielleicht schon mit Eintritt der
Religionsmündigkeit (14 Jahre) selbst nachholen.
MichaelR
Michael R. - Gastautoren, Gesellschaft - 15. Juli 2012 - 22:46
Tags: beschneidung/religion/ritual
drei Kommentare
Nr. 2, Petrus, 20.07.2012 - 09:51 Dienstwillige Bundestagsmehrheit rettet gestern erst spanische Banken dann die rituelle Beschneidung. Voraussetzung soll sein, dass es nicht mehr als notwendig weh tut. Wie das geht, kann man hier sehen: http://postimage.org/image/q93pjmu0h/ |
Nr. 3, maho, 27.07.2012 - 02:06 Ein Beitrag zum Thema in der Süddeutschen Zeitung: http://www.sueddeutsche.de/wissen/streit.. Weitere Artikel: http://www.faz.net/aktuell/politik/inlan.. http://www.rp-online.de/gesundheit/news/.. http://www.rp-online.de/gesundheit/news/.. http://www.morgenpost.de/politik/article.. http://www.fr-online.de/kultur/beschneid.. http://www.spiegel.de/politik/deutschlan.. http://www.taz.de/!101655/ |
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"Rechtsunsicherheit"
Die ist schon gegeben, da es sich um ein unteres Gericht(Landgericht Köln) handelt und das Urteil insofern erstmal nur von regionaler Bedeutung ist-bis sich das Verfassungsgericht entsprechend äußert und die Rechtsgültigkeit für die BRD als Ganzes erwirkt.Natürlich werden allein aus Vorsicht, die Ärzte bundesweit sich entsprechend zurückhalten.