Wohnen in Berlin
Kooperationsvereinbarung mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften
Am 5. April 2017 wurde die Kooperationsvereinbarung des Senats mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften unterzeichnet (1). „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ sollten vereinbart werden. Das ist nur zum Teil erfolgt. Die wichtigsten Regelungen mit weiterführenden Links im Anhang.
Die planmäßigen Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau zum 1. April 2017 wurden ausgesetzt, allerdings nur für ein Jahr. Der Senat hat dazu für das Jahr 2018 eine Reform der Mietregelungen für den Sozialen Wohnungsbau angekündigt, wozu Mieterinitiativen bereits Kritik und Verbessserungsforderungen vorbringen (2). Schon seit 2016 besteht übrigens die Möglichkeit, einen Mietzuschuss für Sozialwohnungen zu beantragen.
Mieterinnen und Mieter der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sollten neben den ihnen zukünftig zugestellten Mieterhöhungserklärungen derzeit insbesondere folgende Punkte prüfen, ob diese für sie zutreffen. Betroffene müssen in diesen Fällen selbst tätig werden.
- Die Kooperationsvereinbarung gilt für Mieterhöhungserklärungen, die ab 1. Januar 2017 ausgesprochen wurden und werden. Zusätzlich gilt sie unter bestimmten Bedingungen auch für Mieterhöhungserklärungen mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2017 (3).
- Bei Nettokaltmieten von Bestandsmietverträgen über 30 % des Haushaltsnettoeinkommens kann in Härtefällen eine entsprechende Absenkung bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften beantragt werden (4).
Weitere Informationen für Gewobag-Mieter bei uns im Kiez:
Mieterbeirat Klausenerplatz
Neue Christstraße 8 (Mieter-Club), 14059 Berlin-Charlottenburg
Sprechzeiten: donnerstags 18:00 -20:00 Uhr
(1) Kooperationsvereinbarung
- "Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung"
- Pressemitteilung der Initiative Mietenvolksentscheid zur Kooperationsvereinbarung
- Pressemitteilung des Berliner Mietervereins zur Kooperationsvereinbarung
- Kiezer Weblog - die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften "degewo & Co – wer sie steuert, lenkt und kontrolliert"
(2) Sozialer Wohnungsbau
- Kotti & Co - "Quo Vadis Sozialer Wohnungsbau?"
- Kotti & Co - "Neue Vorschläge zum Sozialen Wohnungsbau"
- Kotti & Co - "Nichts läuft hier richtig!" (Broschüre zum sozialen Wohnungsbau in Berlin)
- taz vom 28. 2. 2017 - "Mietenpolitik im sozialen Wohnungsbau"
(3) Siehe Kooperationsvereinbarung Absatz 7.2 - Steuerung und Begleitung
...... Diese Vereinbarung ist auf Mieterhöhungserklärungen, die ab 01.01.2017 ausgesprochen wurden und werden, anzuwenden. Zusätzlich gilt sie für Mieterhöhungserklärungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2017, die über 8 % Mieterhöhung in den vergangenen vier Jahren oder über 30 € pro Monat liegen. Sofern eine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen oder Mietzahlungen erfolgten, können die Mieterinnen und Mieter die Einhaltung dieser Kriterien beantragen.
(4) Siehe Kooperationsvereinbarung Absatz 4.4 - Soziale Bestandsbewirtschaftung:
Ergänzend zu Artikel 2 §§ 2, 3 WoVG Bln (Härtefallregelung) können Mieterinnen und Mieter bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften beantragen, dass ihre Nettokaltmiete auf 30 % des Haushaltseinkommens abgesenkt wird. Es gelten die Berliner Einkommensgrenzen für den Bezug eines Wohnberechtigungsscheins sowie die zugrundeliegenden Wohnflächengrenzen. Bei Überschreitungen erfolgt die Absenkung anteilig. Wohngeld und ähnliche Leistungen werden in die Ermittlung der 30%-Grenze einbezogen. Für besondere Bedarfsgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII wird die soziale Tragbarkeit der Miethöhe gewährleistet.
Die wichtigen Regelungen der Kooperationsvereinbarung im Überblick:
- Wohnungswirtschaft in kommunaler Hand
- Der Senat bekennt sich zu seinen städtischen Wohnungsbaugesellschaften; eine Privatisierung wird ausgeschlossen
- Wohnungsneubau und sozial ausgerichtete Bestandspolitik
- Erhöhung des öffentlichen Wohnungsbestandes von derzeit rd. 320.000 auf rd. 360.000 Wohnungen durch Zukauf und Neubau im Jahr 2021 (unter Einbezug der Berliner Wohnungsbestände der berlinovo)
- Errichtung von mindestens 30.000 Wohnungen bis 2021 durch die städtischen Wohnungsbaugesellschaften mit einem ausreichendem Angebot an Gewerbeeinheiten für Neubauprojekte
- Einbringung von landeseigenen Grundstücken; der daraus resultierende Vermögenszuwachs wird für zusätzliche Mietpreis- und Belegungsbindungen für Haushalte innerhalb der Einkommensgrenzen des Sozialen Wohnungsbaus genutzt
- Bei Neubauprojekten mit Baubeginn ab 01. Juli 2017 grundsätzlich mindestens 50 % mietpreis- und belegungsgebunden an WBS-Berechtigte und die anderen 50 % im freifinanzierten Neubauanteil durchschnittlich unter 10 €/m²/mtl. mit einer angemessenen Preisdifferenzierung
- Durch Bestandsankäufe sollen mindestens 10.000 Wohnungen bis 2021 erworben werden
- Liegt die Miete eines angekauften Wohngebäudes über 6,50 €/m²/mtl. nettokalt, wird mindestens jede zweite Neuvermietung zu einer Nettokaltmiete von max. 6,50 €/m²/mtl. an WBS-berechtigte Haushalte erfolgen
- Zur sozialen Stabilisierung von Quartieren werden das Vorkaufsrecht in Erhaltungs- und Milieuschutzgebieten sowie der Erwerb von Sozialwohnungen in Stadtteilen mit einem Mangel an preiswerten Wohnraum verstärkt ausgeübt und Vorkaufsrechts-Verordnungen gezielt erlassen
- Anreize schaffen für den Umzug kleiner Haushalte aus großen Wohnung, um die bedarfsgerechte Wohnraumversorgung zu verbessern und die Wohnungsbelegung zu optimieren
- Sozialverträgliche Mieten
- 60 % der jährlich zu Wiedervermietung kommenden Wohnungen im Bestand werden an WBS-Berechtigte max. zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Beachtung der Berliner Mischung vermietet; hiervon werden 25 % an Wohnberechtigte besonderer Bedarfsgruppen (Transferleistungsbeziehende, Obdachlose, Geflüchtete, Studenten, betreutes Wohnen sowie vergleichbare Bedarfsgruppen) vermietet
- Bei Mieterhöhungen wird sichergestellt, dass die Mieten in Summe für die Bestandsmietverträge um nicht mehr als 2 % jährlich steigen; Mietanhebungen werden auf max. 4 % innerhalb von zwei Jahren begrenzt
- Bei Nettokaltmieten von Bestandsmietverträgen über 30 % des Haushaltsnettoeinkommens Absenkung bei Härtefällen auf 30 %
- Die Modernisierungsumlage wird auf maximal 6 % der aufgewandten Modernisierungskosten begrenzt und die Nettokaltmiete darf nach erfolgter Modernisierung und unter Berücksichtigung der Modernisierungsumlage die ortsübliche Vergleichsmiete um nicht mehr als 10 % übersteigen; zudem greift die Härtefallregelung. Das gilt für alle Modernisierungsankündigungen, die ab dem 01.11.2016 ausgesprochen wurden.
- Die Kooperationsvereinbarung ist anzuwenden auf Mieterhöhungserklärungen, die ab 01.01.2017 ausgesprochen wurden. Zusätzlich für Mieterhöhungserklärungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2017, die über 8 % Mieterhöhung in den vergangenen vier Jahren oder über 30 €/mtl. liegen
- Verbesserung des Mieterschutzes vor außerordentlichen fristlosen Kündigungen aufgrund von Mietrückständen und Vermeidung von Räumungen und Wohnungsverlust
- Zukunftsfähiges und ökologisches Bauen
- Wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz durch ressourcenschonenden Ausbau von Dachgeschossen und Herrichtung von barrierearmen Wohnungen in Bestandsgebäuden
- Bei Modernisierungsvorhaben wird eine weitgehend warm-mietenneutral Umsetzung angestrebt und Sanierungsvorhaben müssen in Bezug auf die Baustoffe ökologisch vorbildlich sein
- Wohnungen mit Asbestbelastungen werden im Rahmen der Strategie "Asbestfreie Hauptstadt 2030" schrittweise saniert
- Partizipation
- Verstärkung der partizipativen Vorbereitung von Bauvorhaben als integrativer Bestandteil der projektindividuellen bedarfsgerechten Neubauplanung
- Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten durch Einrichtung von Mieterbeiräten in Siedlungen ab 300 Wohnungen
- Evaluation
- Einführung eines Monitoringsystems zur Einhaltung der Regelungen der Kooperationsvereinbarung durch die Wohnraumversorgung Berlin AöR und regelmäßige Evaluation
- Kiez, Politik - 18. April 2017 - 00:02
Tags: gentrifizierung/gewobag/mieten/modernisierung/sanierungsvorhaben/wohnen/wohnungsbau
zwei Kommentare
Nr. 2, maho, 28.06.2017 - 22:28 In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 28. Juni 2017 stimmten die Regierungsfraktionen für ein “Vorschaltgesetz”, das nächste Woche Donnerstag im Parlament verabschiedet und ab Juli gelten soll. Es soll für eine Übergangsphase gelten, bis im Frühjahr 2018 die grundlegende Novellierung des Wohnraumgesetzes erfolgen soll. Weitergehende Regelungen (siehe offener Brief von Mieterinitiativen) scheiterten mal wieder am Widerstand der SPD. Pressebericht: taz vom 28. 6. 2017 |
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Am 28. Juni 2017 wird der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wohnen des Abgeordnetenhauses in einer Sondersitzung über das Vorschaltgesetz zur Reform des Sozialen Wohnungsbaus in Berlin beraten.
Zur Reform des Sozialen Wohnungsbaus in Berlin haben die Mieterinitiativen Kotti & Co. und mieterstadt.de einen offenen Brief mit Kritik und Forderungen herausgegeben.
- Offener Brief zur Reform des Sozialen Wo..