Wohnen in Charlottenburg
MieterWerkStadt Charlottenburg fordert:
Verdrängungschutz (Milieuschutz) für die EinwohnerInnen rund um den Stutti & Schloßstraße sofort
Das Bezirksamt CW hat auf seiner Sitzung am 18.12.2019 beschlossen, eine Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet Klausenerplatz zu erlassen.
Diese Entscheidung wurde u.a. mit den Ergebnissen der von der Landesweiten Planungsgesellschaft (LPG) erstellten vertiefenden Untersuchung (Haushaltsbefragung) begründet.
Die auf der Homepage des BA veröffentlichen Präsentation des Gutachtens der LPG liefern aktuelle Informationen über den Zustand des Wohnungsbestands und die Sozialstruktur der Wohnbevölkerung auch für die o.g. Planungsräume: Amtsgerichtsplatz (Rund um den Stutti) und die Schloßstr. Es werden viele Anhaltspunkte für die Entscheidung zusammengetragen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Erhaltungsverordnung sowohl für das Gebiet um den Klausenerplatz als auch der Schloßstraße und dem Amtsgerichtsplatz vorliegen (Aufwertungspotenzial, Aufwertungsdruck und Verdrängungsdruck).
Die folgenden Daten enstammen aus der auf der Homepage des BA CW veröffentlichten Präsentation der LPG "Vertiefende Untersuchung zur sozialen Erhaltungsverordnung im Gebiet Klausenerplatz - Infoveranstaltung im Rathaus Charlottenburg am 14.1.2020".
Aufwertungspotentenzial - Gehobenene Aufwertungsmerkmale
Hier ergibt sich für die Gebiete um die Schloßstr. und dem Amtsgerichtsplatz sowie Klausenerplatz folgendes Bild (siehe Seite 19 der Folien).
Fazit: In einzelnen Erhebungskategorien gibt es eine bessere Ausstattung der Wohnungen um den Amtsgerichtsplatz und der Schloßstraße, allerdings findet man auch hier noch erhebliches Potential zur baulichen Aufwertung (siehe Folie 19: Badezimmer mit getrennter Dusche & Badewanne: Klausenerplatz 13,3%, Schloßstr. 17,4%, Amtsgerichtsolatz 23,2 % - Energiesparende Heizungsanlage: Klausenerplatz 4,3 %, Schloßstr. 1,9 %, Amtsgerichtsplatz 2,3 %)
Aufwertungsdruck
In den Folien der Präsentation der LPG wird eingeräumt, dass sowohl im Bereich des Klausenerplatzes als auch der Schloßstr. und dem Amtsgerichtsplatz Aufwertungsdruck feststellbar ist, der sich im südlichen Bereich (?) intensiviert:
- Mietentwicklung (starker Anstieg der Angebots- und Bestandsmieten - starker Rückgang von günstigem Wohnraum bis 6,99 €/m²)
- Umwandlung und Verkäufe (Umwandlungsgeschehen und Wohnungsverkäufe sind zu hohen Anteil feststellbar - Intensivierung seit 2015)
- Baumaßnahmen und Modernisierung (konstante Bautätigkeit im gesamten Gebiet - starke Zunahme von Modernisierungsarbeiten seit 2010 - Modernisierungsanreize durch Modernisierungsumlage) (Folie 25)
Zur Einkommenssituation der Einwohner am Amtsgerichtsplatz und der Schloßstraße läßt sich zunächst festellen, daß das duchschnittliche Haushalteinkommen über den Werten für Gesamtberlin und dem Bezirk CW liegt.
Allerdings ist dabei zu beachten, dass sowohl am Amtsgerichtsplatz als auch an der Schloßstr. nicht wenige BewohnerInnen leben, die nur über ein Einkommen von unter 2000 € verfügen und die angesichts der gerade im südlichen Teil des Untersuchungsgebiet festgestellten Dynamik des Umwandlungsgeschehens und der Wohnungs-/ Hausverkäufe (Folie 31 und Folie 24) massiv und aktuell von Verdrängung bedroht sind.
In Haushalten mit Haushaltseinkommen von unter 2000 € leben
- Amtsgerichtsplatz Süd 14,9% der Bevölkerung
- Amtsgerichtsplatz Nord 21,3% der Bevölkerung
- Schloßstraße Süd 25,2 % der Bevölkerung
- Schloßstraße Nord 26,5 % der Bevölkerung
Gesamtbewertung: Der Schutz vor Verdrängung der Haushalte mit geringem Einkommen (unter 2000 €) erfordert es, dass für die gesamten Planungsräume: Schloßstr. und Amtsgerichtsplatz die Erhaltungsverordnung sofort erlassen werden muß, da sich ansonsten die soziale Zusammensetzung der angestammten Einwohner dieser Planungsräume kurzfristig verändert und das Land Berlin entsprechenden preiswerten Ersatzwohnraum schaffen muß.
KH, MieterWerkStadt Charlottenburg
PS:
Ein rechtliches Risiko für den Erlaß einer Erhaltungsverordnung nach § 171 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BauGB ist nicht erkennbar.
Hinzuweisen ist auf die positive Entscheidung des VG Berlin AZ.: 19 K 125.15 vom 8.9. 2015 siehe RN 21 ff Betrifft Erhaltungsverrdnung für das Gebiet: Barbarossaplatz/Bayrischer Platz.
Das Wohngebiet wies eine starke soziale Polarisierung der Einwohnerstruktur (Rentnerhaushalte mit geringem Einkommen: zugezogene gutsituierte Familen mit Kindern)auf. Das BA begründete den Erlaß der Erhaltungsverordnung mit dem Schutz gerade dieser Enwohnerstruktur.
Siehe auch i.d. Sinne: Schröder: Kommentar zum BauGB ( Hrsg.) , 9. Auflage 2019, BauGB § 172 RN 31 -38 oder Finkelnburg u.a., Öffentliches Baurecht , 7. Auflage 2017, § 33 RN 7-8
MieterWerkStadt - Gastautoren, Politik - 10. Mai 2020 - 18:17
Tags: gentrifizierung/mieten/milieuschutz/modernisierung/wohnen
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die folgen der coronakrise wird die situation vor ort noch verschärfen.nur ein strauß von hilfsmaßnahmen,von mietendeckel,mietenbremse,aufschub der mietschulden,übernahme der kosten durch das BA kann in verbindung mit milieuschutz mildernd wirken.