Wohnen im Kiez - Mieten und Wahlen
"Vor allem die SPD bewegt sich nur, wenn der Verlust von Wählerstimmen droht." Das äußerte Hartmann Vetter, langjähriger Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, der vor kurzem seinen Abschied von diesem Posten genommen hat und in den Ruhestand gegangen ist, in einem Artikel der taz vom 05.02.2010.
Im Herbst 2011 stehen in Berlin die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen an. Um es uns (bei der Wahlentscheidung) und auch ihnen einfacher zu machen, stellen wir Forderungen zum Mietenthema auf, die bis dahin zu regeln sind. Es handelt sich dabei lediglich um Regelungen, die völlig selbstverständlich sind. Auch die Zeit ist völlig ausreichend, um sie umzusetzen und gültig werden zu lassen. Dann brauchen wir kurz vor den Wahlen nur noch einen Blick darauf werfen, können abhaken und dann unsere Wahlentscheidung entsprechend treffen. So braucht man auch an zwischenzeitliche Reden von Politikern keine unnötige Zeit verschwenden.
- 1. Die Kappungsgrenze von derzeit 20% nach § 558 Abs. 3 BGB ist auf 10%, mindestens jedoch 15%, zu senken (Angleich an die reale Inflationsrate). Da dies ein Bundesgesetz ist, der Berliner Senat also nur einen begrenzten Einfluß darauf nehmen kann, ist diese Forderung auf jeden Fall für die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften in Berlin durch "Anordnung" bis zu diesem Zeitpunkt umzusetzen.
- 2. Die nach §17 II. WoBauG sanierten Häuser in Berlin müssen bis Herbst 2011 in den "Altbau" überführt sein; unter Angleich der Mieten an den Mittelwert des Mietspiegels für Altbauten.
- 3. Mieterhöhungen bei Neuvermietung (zumindest bei landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften - siehe Punkt 1) müssen sich an den Zeitraum, bzw. an die Kappungsgrenze nach § 558 halten. Beispiel: Hat der ausziehende Mieter ein Jahr vor Auszug eine Mieterhöhung in Höhe der Kappungsgrenze (also zukünftig 10%, bzw. 15%) erhalten, ist die nächste Mieterhöhung für den Neumieter erst nach zwei weiteren Jahren zulässig (Kappungsgrenze für 3 Jahre).
- 4. Auch für Wohnungen im "sozialen Wohnungsbau" gilt auf jeden Fall der Mittelwert des Mietspiegels als maximale Grenze für Erhöhungen.
- 5. Energetische Sanierungen sind dringend geboten. Diese dürfen aber nicht zu Lasten der Mieter gehen. Umlagen auf die Mieter (auch unter Berücksichtigung als "Modernisierungsmaßnahme") sind maximal bis zu den tatsächlich eingesparten Energiekosten zulässig. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich, oder ev. ersatzweise, die Einführung eines verbindlichen Betriebskostenspiegels, ggf. als Gesamtdeckelung von Grundmiete und Betriebskosten ernsthaft zu prüfen.
- 6. Uns darf bis Herbst 2011 kein weiterer Fall bekannt werden, daß ein langjähriger Mieter der GEWOBAG den Kiez gegen seinen Willen verlassen muß, weil er seine erhöhte Miete nicht mehr bezahlen kann (auch Fälle von Hartz IV, Grundsicherung u.ä.) und auch keine angemessene Ersatzwohung hier angeboten bekommt.
Wir werden dann rechtzeitig vor den Wahlen die bis dahin geschaffenen Fakten vergleichen.
Die Zeit läuft ...................
- Gesellschaft, Kiez, Politik - 07. Februar 2010 - 21:41
Tags: berlin/berliner_senat/gewobag/klausenerplatz/spd/wahlen
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