Neues aus Schlorrendorf
Am Donnerstag, 17. November 2011 fand die 2. Öffentliche
Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf
(BVV) statt.
Auf der Tagesordnung dieser Sitzung stand auch eine Einwohnerfrage (Drucksache - 0005/4) zur Sperrung der Knobelsdorffstraße, die wir in der letzten Folge wiedergegeben hatten.
Das Bezirksamt hat jetzt endlich darauf geantwortet. Wir geben wegen der besseren Übersichtlichkeit, die Fragen und Antworten hier noch mal komplett wieder.
Aufhebung der Sperrung Knobelsdorffstraße an der Sophie-Charlotte-Straße?
- 1. Trifft es zu, dass das Bezirksamt beabsichtigt, die Sperrung der Knobelsdorffstraße an der Sophie-Charlotte-Straße aufzuheben?
- 2. Warum sieht sich das Bezirksamt nicht in der Lage, die Sperrung mit belastbaren Argumenten zum Verkehr in Wohngebieten und zum Umweltschutz zu begründen?
- 3. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass der während der Bauarbeiten an der Stadtautobahn und der damit verbundenen Sperrung der Knobelsdorffstraße aufgetretene zusätzliche KfZ-Verkehr durch den Horstweg seit der Normalisierung des Verkehrs nach Abschluss der Bauarbeiten wieder stark abgenommen hat?
- 4. Ist dem Bezirksamt bewusst, dass die verkehrsberuhigte Knobelsdorffstraße nach Öffnung wieder zur Durchgangsstraße für Verkehr von und zur Autobahn wird, sich dadurch die Verkehrssicherheit massiv verschlechtert und vor allem durch LKW- und Reisebusverkehr eine hohe Belastung durch Schadstoffe und Lärm erfolgt?
- 5. Welche rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten habe ich als Anwohner der Knobelsdorffstraße gegen die Aufhebung der Sperrung vorzugehen?
Hier die Antwort des zuständigen Stadtrates:
- Zu 1.: Die Sperrung der Knobelsdorffstraße ab April 2008 beschränkte sich zunächst nur auf die Zeit der Bauarbeiten der Spandauer Damm Brücke. Die zweite Sperrung der Knobelsdorffstraße erfolgte aufgrund einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die im Dezember 2010 gefertigt wurde. Gegen diese Anordnung ist ein Widerspruch eingelegt worden, der noch nicht beschieden ist. Das weitere Vorgehen soll im zuständigen Ausschuss der BVV besprochen werden. Laut § 45 Absatz 9 StVO sind nur dort Anordnungen zu treffen, wo dies „aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist“.
- Zu 2.: Diese Begründung muss nachprüfbar sein und mit konkreten Zahlen erfolgen. Diese können nicht im Nachgang ermittelt werden.
- Zu 3.: Ja
- Zu 4.: Ja
- Zu 5.: Die verschiedenen Möglichkeiten sollen im zuständigen Ausschuss dargelegt werden. Falls es zu einer Aufhebung einer Sperrung kommen sollte, handelt es sich um eine Rücknahme einer Anordnung. Dagegen sind natürlich auch Rechtsmittel denkbar.
Anmerkungen: hier einige Bemerkungen zum Vorlauf. Hier und dort weitere Bemerkungen.
Siehe auch Bezirksamt:
* Drucksache - 1920/3
* Drucksache - 1895/3 und Antwort
- Gesellschaft, Politik - 03. Dezember 2011 - 00:02
Tags: bezirksamt/bezirksverordnetenversammlung/charlottenburg/schlorrendorf/strassensperrung
Kein Kommentar
Kein Trackback
Trackback link: